English versionPlautdietsche Version Von Dietrich Tissen und Nikolaj Tissen
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21.01.2005

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Besiedlungsdokument:
Gouvernement Samara, Kreis Busuluk.
(Gekürzt)
(Kopie vom Original von Peter Görtzen)

         
I.   Ãœber die Lage und Kaufbedingungen des Landes.
  1. Das für die Dorfgemeinden der Gebiete Halbstadt und Gnadenfeld gekaufte Land befindet sich im Samarischen Gouvernement Busuluker Kreis am Flüsschen Tock und besteht aus zwei zusammen grenzenden Landstücken:
    1. das dem Kommerzienrath Rostower erblichen Ehrenbürger samarischen Kaufmann 1. Gilde Iwan Michaijlowitsch Pleschanowo gehört, habende Gut von 16.388 Desjatinen 67 1/2 Faden u.
    2. das dem Busuluker 2. Gilde Kaufmann Fedor Fedorowitsch Krassikow habende Gut von 4.000 Desjatinen, zusammen also 20.388 Desjatin. 67 1/2 Faden.

  2. Der Kaufpreis des Landes
    1. beträgt für das von Pleschanow gekaufte Land zu 32 Rub., zusammen 524.417 Rub.
    2. u. für das von Krassikow gekaufte zu 30 Rub. pro Desj. zusammen 120.000 Rub. insgesamt 644.417 Rub. Außerdem Unkosten für das von Pleschanowo gekaufte Land trugen die Gemeinden in allem allein, für das von Krassikow gekaufte die Hälfte. Dazu kamen noch die Unkosten, die durch die Verpfändung des von Pleschanow gekauften Landes in der Donschen Agrarbank entstanden, sowie für Reise u. andere Kosten.

  3. Der Kostenpreis jeder Desj. beläuft sich demnach mit zirka 34 Rub. welcher Preis bei allen Verrechnungen mit dem Ansiedler als Norm anzurechnen ist.

  4. Die Zahlungen für dieses Land sind teils geleistet. Die Gemeinden haben dieselben noch zu leisten.
    1. Handgeld ist gegeben 125.000 Rub.
    2. bei Abschluss der Kaufbriefe wurden 52.330 Rub. 85 kop. bezahlt
    3. im Verlauf von drei Jahren der Rest in Pleschanow von 80.000 Rub.
    4. im Laufe eines halben Jahres 30.000 Rub.
    Die Schuld in der Donschen Agrarbank im Laufe von 43 1/2 Jahren vom 1. Juli 1890 gerechnet 326.700 Rub. Für die Schuld in der Adliger Agrarbank Gesellschaft für gegenseitige Hilfe im Laufe von Jahren vom 1. Januar 1891 gerechnet.

  5. II. Ãœber die Besiedlung des gekauften Landes. Die Pflichten der Ansiedler.

  6. Da die vorhandenen und in nächster Zeit erwartenden Mittel nicht eingekommen sind, um die in den ersten Jahren zu leistenden Zahlungen zu decken, so soll ein Teil des Landes an Freikäufer zu 80 Desj. den Familien ausgegeben werden und zwar sollen 60 Familien solcher Freikäufer angenommen werden.

  7.  Jeder dieser Freikäufer ist verpflichtet, sofort, nach dem er als solcher angenommen ist, 14 Rbl. pro Desj. in Summe von 1.120 Rub. einzuzahlen. Der Rest von 20 Rub. pro Desj.  in Summe von 1.600 Rbl. wird ihnen auf 43 1/2 Jahren gestundet unter denselben Bedingungen als die Gemeinden der Donschen Agrarbank gegenüber zu effüllen haben. Diese Bedingungen bestehen darin, dass jeder Freikäufer 7 1/2 %  jährlich an Kapitalzinsen für die schuldige Summe von 1.600 Rbl. einzahlt, was eine jährliche Zahlung von 120 Rub. ausmacht, die er halbjährlich voraus zum 1. Januar und 1. Juli zu bezahlen hat.

  8. Der Rest des Landes soll zu Errichtung eines Pachtartikels gehen, dessen Bestimmung weiter  unten erläutert wird, ausschließlich zur Ansiedlung von Landlosen, denen nun 40 Desj. pro Familie zugeteilt wird.

  9. Als Ansiedler auf 40 Desj. sollen überhaupt etwa 350 landlose Familien angenommen werden. Bedingung: dass sie niemals Land besessen und deren Eltern auch kein Land, oder nur einen kleinen Anteil besessen haben, sollen immer den Vorzug vor allen haben. In den Kasernen stehende Forstarbeiter werden ohne Los als Ansiedler angenommen und die Kommission hat zu bestimmen, wer von ihnen zu erster oder zweiter Kategorie gehöre. Außerdem wird als unerlässliche Bedingung die reine sittliche Lebenswandlung der Ansiedler verlangt.

  10.  Die Besiedlung des ganzen Landes soll im Laufe von vier Jahren geschehen. Im ersten Jahr zu Frühjahr 1891 sollen 60 Freikäufer zu 80 Desj. und Ansiedler zu 40 Desj. angesiedelt werden. Die anderen Ansiedler zu 40 Desj., 260 Familien werden im Laufe der nächsten drei Jahren angesiedelt, wobei die Zahl jährlichen anzusiedelnden von der Ansiedlungskommission bestimmt wird. Das ganze Gut kann auch in kürzerer Zeit besiedelt werden, wenn sich genug Ansiedler finden. Die 60 Freikäufer sollen in Kolonien angesiedelt werden, wovon eine Gruppe von 18 Wirten auf der sogenannten Gonnaja Datscha (Kamenez), die zweite von 22 Wirten im Zentrum von Pleschanowo's Gut und die dritte von 20 Wirren auf Krassikow's Gut angesiedelt werden.

  11. Sollten sich nicht genügend Ansiedler melden, die wirklich landlos sind, wie dieser Begriff im § 8 gegenwärtigen Projektes ernannt ist, sind in erster Folge die, deren Eltern Land besitzen, als Ansiedler anzunehmen, wenn sie selbst kein Land besitzen; in weiterer Folge können als Ansiedler angenommen werden Personen, die gekaufte Klein- Halb- u. Vollwirtschaften im Besitz haben, wobei die Kleinwirtschaften den Vorzug vor den Halbwirtschaften und die Halbwirtschaften vor den Vollwirtschaften haben sollen.

  12. Sollten sich im Gegenteil mehr Landlose zur Ansiedlung melden als überhaupt angenommen werden können, entscheidet das Los wem die Zuteilung von 40 Desj. zukommen soll.

  13. Jeder landlosen Familie, die eine Landzuteilung im Wert von 1.360 Rubel erhält, werden von dieser Summe 560,00 Rub. erlassen, den Rest aber von 800 Rub. muss derselbe im Laufe von 43 1/2 Jahre unter derselben Bedingung entrichten. Die Gemeinde der die Donschen Agrarbank Geld gegeben hat, haben dieselben Bedingungen: jeder landlose Ansiedler muss in den erwähnten Jahren 7 1/2 % jährlich entrichten, was eine jährliche Zahlung von 78 Rub.38 kop. auf jeden Ansiedler ausmacht.
    Anmerkung: Die ersten zwei Jahre sind die Ansiedler von der Bezahlung befreit. Im Laufe der den Ansiedlern gewährten Freijahren übernehmen die Bezirksgemeinden die Bezahlung dieser Summe jährlich unter der Bedingung, dass die Ansiedler die geleistete Zahlung ohne Zinsen zurück zu zahlen haben.
  14. Die zweite Kategorie der Ansiedler, die im § 10 dieses Projekts aufgezählt ist, hat die Schuld für die erhaltene Landzuteilung von 1.360 Rub. auf folgende Art zu entrichten: Erstens, achthundert Rub. haben sie im Laufe von 43 1/2 Jahren, vom Tage der Ansiedlung an gerechnet, mit 7 1/2 % an Kapital u. Zinsen zu entrichten, was eine jährliche Zahlung von 70 Rub. auf jeden Ansiedler ausmacht, die er halbjährlich voraus zum 1. Januar und 1. Juli zu bezahlen hat. Zweitens, den Rest der Schuld von 560 Rub. haben dieselben nach Verlauf von 4 Freijahren im Laufe von 10 Jahren mit 56 Rub. jährlich in die Bezirksgemeinden zu Halbstadt und Gnadenfeld ohne Zinsen zu bezahlen.
  15. In jedem einzelnen Falle bestimmt die Ansiedlungskommission, wer von den Ansiedlem die im § 12 erwähnten Begünstigung genieße, das heißt, wem von dem Wert der erhaltenen Landzuteilung 560 Rub. erlassen werden soll.
  16. Alle in diesem Projekt erwähnten Zahlungen: § 5-6,12-13 haben die Ansiedler zu den festgesetzten Terminen, solange im Halbstädter Gebietsamte zu entrichten, bis das Land ihnen als wirkliches Eigentum übergeben werden kann und sie also die Bankschuld übernehmen können. Die Bestimmung der Zahlungstermine bleibt dem Ermessen der Ansiedlungskommission überlassen.
  17. Die Kolonien der Ansiedler zu 40 Desj. werden zu 30 Höfen angesiedelt. Der Hof und Gartenstellen müssen eine Desjatinen enthalten u. die Breite jeder Hofstelle 40 Faden machen. Die Höfe und Gartenstellen der Freikäufer müssen anderthalb Desjatin enthalten und die Breite jeder Hofstelle 40 Faden messen. Bei der Anlage der Kolonien ist die Richtung derselben von Osten nach Westen soviel als möglich zu vermeiden.
  18. Sowohl die Ansiedler auf 80 Desj. als auch die auf 40 Desj. sind verpflichtet Wald anzupflanzen u. zwar erstere 1/2 Desj. u. letztere jeder 1/2 Desj. Mit der Anpflanzung der Wälder müssen die Ansiedler nach Verlauf von 10 Jahren beginnen. Können aber auch nach eigenem Ermessen auch früher damit beginnen.
  19. Mit den Ansiedlern jeder auf dem gekauften Lande zu erwähnenden Kolonie  werden  formelle (Natormelle) Kontrakte abgeschlossen, in welchen alle Pflichten und Rechte derselben enthalten sein müssen.

  20. III. Der Pachtartikel

  21. Um der Bevölkerung der neuen Ansiedlung die Möglichkeit zu geben, in Zukunft ihre Nachkommen selbst mit Land zu versorgen, werden von dem angekauften Lande 1.400 Desj. von der Besiedlung  ausgeschlossen  und  als Gemeinde-Pachtartikel der Ansiedlung bestimmt. Enthalten in diesen 1.400 Desj. sind die Wassermühle am Tock und der Steinbruch am rechten Ufer des Flusses. Der Ertrag von dem ganzen Pachtartikel, nachdem er von dem Ansiedler als Eigentum erworben ist, fließt in die Kasse der Ansiedler, und wird nur zum Ankauf von Land für die zukünftigen Landlosen der Ansiedler verwendet. Für jeden Pachtartikel müssen die Ankäufer für jede Desj. denselben Preis an die Gnadenfelder und Halbstädter Gemeinden zahlen.

  22. ...............................    diese Schuld bleibt der  Pachtartikel... der Verwaltung der Halbstädter u. Gnadenfelder ....Bezirksgemeinden u. werden die Einkünfte........denselben... Bezahlung dieser Schuld u. später  .........................      ............... bleibenden ......  .........gen der Ansiedler (: § 6,12+13) der... .ndet  .........Einrichtung Pachtartikels für die Ansiedler u. .......Nachkommen verlieren, sie u. ihre Nachkommen das Ansiedlungsrecht auf dem Pachtartikel der Gemeinden der Halbstädter u. Gnadenfelder Bezirks .... die Einkünfte von diesen Pachtarnkel.

1 Desjatine 2400 qw. Faden = ca. 1.09 Ha
1 Faden = 2,1336 m = 7 Fuß
Quelle: "Neu Samara am Tock"